Zu den Kosten des Notars

Jeder Notar unterliegt der gleichen Gebührenordnung.

Die Gebühr für die Anfertigung eines Vertragsentwurfes und die Gebühr für die Beurkundung durch den Notar richtet sich nach der Höhe des Gegenstandswertes z. B.

  • beim Immobilienkaufvertrag nach der Höhe des Kaufpreises
  • bei der Gründung einer Gesellschaft nach der Höhe des Stammkapitals
  • bei der Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft oder einer Gütertrennung
    nach dem Vermögen der Beteiligten
  • beim Erbvertrag/Testament ebenfalls nach dem Vermögen der Beteiligten.

Weitere Kosten können aus der Abwicklung der notariellen Urkunde entstehen.

Beim Kaufvertrag über eine Immobilie entstehen Nebenkosten von exakt fünf vom Hundert Grunderwerbsteuer und in Höhe von etwa 1,5 vom Hundert des Kaufpreises für Gerichtskosten und Notarkosten.

Darin sind enthalten die Kosten für

  • die Grunderwerbsteuer(exakt fünf vom Hundert)
  • das Amtsgericht
  • den Notar

Soweit - insbesondere zur Vermeidung einer einseitigen Vorleistung eines der Beteiligten oder aus sonstigen Sicherungsinteressen - der Kaufpreis beim Notar hinterlegt wird, entstehen Hinterlegungsgebühren. Zugleich entfallen durch Hinterlegung bis zu drei Notargebühren, die ansonsten ohne Hinterlegung entstehen würden.